• §1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Bochum
    Löscheinheit Querenburg abgekürzt: FFQ

    (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz e. V. versehen.

    (3) Der Verein hat seinen juristischen Sitz in Bochum.

    (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2 Zweck des Vereins

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes, die Förderung der Feuerwehrtradition und die Förderung der Identifikation der Stadtteile Querenburg, Wiemelhausen und Steinkuhl mit der Löscheinheit.

    (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    • Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und sonstigen technischen Mitteln
    • Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Mitglieder der Löscheinheit Querenburg
    • Öffentlichkeitsarbeit insbesondere zur Verbesserung des Feuerschutzes im privaten Lebensbereich der Bevölkerung durch Aufklärung
    • Demonstrationen von Feuerschutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
    • Informationsveranstaltungen und Seminaren.

    Weitere Vereinsaktivitäten sind weiterhin (beispielsweise):

    • Durchführung von Brandschutztagen
    • Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlicher Mitarbeiter für den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr.

    (3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.

  • §3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind begünstigt werden.

    (4) Der Verein wird nach Eintragung in das Vereinsregister die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen.

  • §4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.

    (2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Fördermitgliedern.

    (3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder die Förderung des Feuerschutzes erworben haben, können von dem Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die jedoch von Beitragszahlungen befreit sind.

    (4) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    (5) Jugendmitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 01. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 12. Lebensjahr vollendet haben. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres geht die Jugendmitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn nicht das Mitglied widerspricht. Die Jugendmitgliedschaft ist beitragsfrei.

    (6) Fördermitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördermitglieder können auch juristische Personen sein.

    (7) Die Mitglieder der Löscheinheit Querenburg sind nach einer einfachen Willensbekundung und mit Einverständnis des Vorstandes ordentliche Mitglieder dieses Fördervereins. Sie sind von den Beitragszahlungen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Löscheinheit Querenburg befreit.

    (8) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt wird. Die fördernden Mitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Jahresbeitrags oder in anderer geeigneter Weise.

  • §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in Mitgliederversammlungen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

    (2) Jugendmitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

    (3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    (4) Ordentliche Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

    (5) Die Mitglieder sind verpflichtet,

    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
    • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
    • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  • §6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    (1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Hauptmitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

    (2) Die Mitgliedschaft endet

    • durch Tod
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
    • durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

    (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres wirksam.

    (4) Der Ausschluss erfolgt,

    • wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr mit mehr als 3 Monaten im Rückstand ist
    • bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
    • wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens
    • aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
    • bei vereinsschädigendem Verhalten.

    (5) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

    (6) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Wird Berufung eingelegt, wird der Ausschluss erst mit einer Ausschlussentscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.

    (7) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

    (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

    (9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das vom Verein ausgegebene Vereinseigentum unverzüglich, längstens innerhalb von zehn Tagen nach Ende der Mitgliedschaft dem Vorstand gegen Quittung auszuhändigen.

  • §7 Jahresbeitrag

    (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag in Höhe von 60 €/Jahr. Eine Änderung des Jahresbeitrags ist mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung zu beschließen.

    (2) Besteht die Mitgliedschaft nicht über eine volle Jahreslänge, so ist der Beitrag anteilig der vollen Monate zu entrichten.

    (3) Der Beitrag ist grundsätzlich per Lastschrift und zwar jeweils für 1 Kalenderjahr im voraus per 15. Januar eines Jahres zu entrichten.

    (4) Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag, in besonderen Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag zu erlassen, zu stunden, oder eine Ratenzahlung zu bewilligen.

    (5) Der Vorstand ist von Mitgliedsbeiträgen befreit.

    (6) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages in Zahlungsverzug so verliert das betreffende Mitglied für die Zeit des Verzuges sein Stimmrecht bei allen Veranstaltungen des Vereins.

  • §8 Organe des Vereins

    (1) Die Organe des Vereins sind:

    • Der Vorstand sowie
    • die Mitgliederversammlung
  • §9 Der Vorstand

    (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer

    (2) Dem weiteren Vorstand gehören an:

    • der stellvertretende Kassierer
    • der stellvertretende Schriftführer
    • der Löscheinheitsführer der LE Querenburg als Beisitzer kraft Amtes

    (3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter, die einzeln zur Vertretung des Vereins befugt sind. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter allein nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden befugt.

    (4) Der Vorstand zu 1) führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

    (5) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500,–€ je Rechtsgeschäft belasten und für Dauerschuldverhältnisse braucht der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

    (6) Der Kassierer und sein Stellvertreter verwalten die Vereinskasse und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers bzw. seines Stellvertreters, ab einer Höhe von 500,- € zusätzlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters.

    (7) Der Gründungsvorstand bleibt für die Dauer von 2 Jahren im Amt. Dann wird von der Hauptmitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt.

    (8) Der Vorstand wird von der Hauptmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.

    (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen werden.

    (10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen unter hinreichender Rücksichtnahme auf die Terminwünsche der anderen Vorstandsmitgliedern. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

    (11) Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

    (12) Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

    (13) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu benennen, das gilt nicht bei vorzeitigem Ausscheiden des gesetzlichen, vertretungsberechtigten Vorstands.

  • §10 Vergütung der Vereinstätigkeit

    (1) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

    (2) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben die Möglichkeit einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind zu beanspruchen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  • §11 Die Mitgliederversammlung

    (1) Die Hauptmitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres durch den Vorsitzenden einzuberufen.

    (2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel).

    (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

    (4) Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • §12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und deren Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung
    • Aufstellung des Haushaltsplanes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten sowie
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens

     

  • §13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden zu bestimmender Vertreter, der dem Vorstand angehört. Ist dies nicht möglich, so fällt die Mitgliederversammlung aus. Bei Mitgliederversammlungen, in denen Wahlen stattfinden, ist vor Beginn der Versammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ein Versammlungsleiter zu wählen.

    (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihrer Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, ein Gesetz oder diese Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die des Stellvertreters. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.

    (3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht auf Antrag eines Mitgliedes die Mitgliederversammlung im Einzelfall eine geheime Abstimmung beschließt.

    (4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.

    (5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit zwischen zwei Bewerbern, entscheidet das Los.

    (6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  • §14 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

    (1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

    (2) Über jede Sitzung des Vorstandes und Mitgliederversammlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • §15 Satzungsänderung

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

  • §16 Vereinsauflösung

    (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der ordentlichen Mitglieder des Vereins für die Auflösung stimmen müssen. Die Auflösung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrags und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.

    (2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

    (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

  • §17 Vereinsvermögen

    Der Verein darf über die in seinem notwenigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur vorübergehend zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die auch in § 2 der Satzung bestimmt sind und den Vorschriften der Abgabenordnung entsprechen. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden.